§ 28 – Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
(1) Der Betriebswahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 12 eine Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten: das Datum ihres Erlasses; normal normal die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten enthalten muss; normal normal bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat; normal bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer; normal dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten auf Grund von Abstimmungsvorschlägen durch Beschluss der wahlberechtigten leitenden Angestellten in geheimer Abstimmung aufgestellt wird; normal normal dass in jedem Abstimmungsvorschlag für jede Bewerberin oder für jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann; normal normal die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden Angestellten, von denen ein Abstimmungsvorschlag für die Abstimmung der leitenden Angestellten unterzeichnet sein muss; normal normal die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die jeder leitende Angestellte in der Abstimmung ankreuzen kann; normal normal dass als Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen nur so viele leitende Angestellte in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, wie er insgesamt Bewerberinnen und Bewerber enthalten muss, und dass bei Stimmengleichheit das Los entscheidet; normal normal dass die in den Abstimmungsvorschlägen zusammen mit den Gewählten aufgeführten Ersatzmitglieder in den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten als Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats aufgenommen werden; normal normal bei börsennotierten Unternehmen, dass das Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde; normal den Zeitpunkt, bis zu dem Abstimmungsvorschläge für die Abstimmung der leitenden Angestellten beim Betriebswahlvorstand eingereicht werden können; normal normal die Anschrift des Betriebswahlvorstands; normal normal wo und wie die Abstimmungsberechtigten von den Abstimmungsvorschlägen Kenntnis erlangen können; normal normal Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung; normal normal den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist. normal normal normal arabic (2) Der Betriebswahlvorstand kann die Bekanntmachungen nach Absatz 1, § 12 und § 24 in einer Bekanntmachung zusammenfassen. (3) § 24 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Der Betriebswahlvorstand informiert über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten, einschließlich des Datums und der erforderlichen Anzahl an Bewerberinnen und Bewerbern.
- Bei börsennotierten Unternehmen müssen die Wahlvorschläge den Geschlechteranteil im Aufsichtsrat berücksichtigen.
- Die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung der wahlberechtigten leitenden Angestellten, wobei für jede Bewerberin oder jeden Bewerber ein Ersatzmitglied vorgeschlagen werden kann.
- Es gibt Vorgaben zur Mindestanzahl der Unterzeichner für Abstimmungsvorschläge und zur Anzahl der Stimmen, die jeder leitende Angestellte abgeben kann.
- Der Betriebswahlvorstand legt Fristen und Orte für die Stimmabgabe sowie Informationen zur schriftlichen Stimmabgabe fest.